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Regelwerks-Übersicht
Beispiel-Mehrfamilienhaus (synthetische Daten)
Beispielstraße 24 (fiktiv), Berlin · Deutschland
1. Eingaben
Beschäftigte: k. A. – nicht eingegeben · Nettoumsatz: k. A. – nicht eingegeben · geplanter Heizungstausch: k. A. – nicht eingegeben
2. Übersicht der Regelwerke
| Thema | Screening-Hinweis | Erläuterung |
|---|---|---|
| CO2KostAufG (inkl. Neuheizungsregel nach § 5a Abs. 3 ab 2028, Wohngebäude)Quelle: CO2KostAufG §§ 3 Abs. 3, 4, 5 (mit Anlage), 5a Abs. 3 | Hinweis: voraussichtlich relevant | Der Vermieteranteil liegt derzeit bei 30 %; wird nach dem 29.07.2026 eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung in das Gebäude eingebaut, tragen Vermieter und Mieter bei Wohnraum die CO₂-Kosten ab dem 01.01.2028 je zur Hälfte (§ 5a Abs. 3 CO2KostAufG, § 43 Abs. 1 GModG).Stufenmodell Wohngebäude, § 5 CO2KostAufG mit Anlage; Vermieteranteil 30 %. Nach dem Gesetzeswortlaut betrifft die Regelung Wohnraummietverhältnisse. Für Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen, die nach dem 29.07.2026 eingebaut werden, sieht § 5a Abs. 3 ab 2028 eine hälftige Aufteilung der CO₂-Kosten und der Gasnetzentgelte vor, ab 2029 zusätzlich der Kosten des nach § 43 Abs. 1 GModG verpflichtenden Brennstoffanteils, bezogen auf höchstens 30 % der insgesamt verbrauchten Brennstoffmenge. Sonderregeln: § 5a Abs. 4 (irreparabler Ausfall), § 5b (Neubauten bis 2029), § 5d (Härtefall). Netzentgelte und Brennstoffanteile werden nicht berechnet. Ob ein Vorhaben darunter fällt, ist anhand des Gesetzestextes im Einzelfall zu klären. Nichtwohngebäude: § 8 (Mieter höchstens 50 %). Laut Angabe wurde der Wärmeerzeuger am 15.10.2004 eingebaut. Bei einem künftigen Heizungstausch ist die Regel zu beachten. Härtefallregel nach § 5d CO2KostAufG mit mehreren gleichzeitig zu erfüllenden Voraussetzungen (für angespannte Wohnungsmärkte gelten eigene Voraussetzungen) – im Screening nicht prüfbar. |
| GModG (ehemals GEG): Heizungsregeln und Bio-Treppe (geplanter Heizungstausch)Quelle: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), BGBl. 2026 I Nr. 226 | offen – Angaben fehlen | Mit dem geplanten Jahr des Heizungstauschs zeigen wir die Regeln für die neue Anlage (u. a. Mindestanteil von Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff bei neuen Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen nach § 43 GModG, hydraulischer Abgleich nach § 60c); das frühere Betriebsverbot für Heizkessel nach 30 Jahren gilt seit dem 29.07.2026 nicht mehr (§§ 71 bis 73 GModG sind weggefallen).Beispiel Heizungstausch 2027: Bei einer neuen Gas- oder Ölheizung muss ab 2029 ein Mindestanteil der Wärme (zunächst 10 %, ab 2040 60 %) aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammen; die Pflicht kann u. a. auch mit Solarthermie oder einer Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllt werden (§ 43 GModG). Bei vermieteten Wohnungen werden für eine solche Anlage ab 01.01.2028 die CO₂-Kosten und weitere Kosten hälftig zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt (§ 5a Abs. 3 CO2KostAufG; Näheres in der Zeile CO2KostAufG). Ausnahmen wurden nicht geprüft.Kein Jahr für einen geplanten Heizungstausch angegeben. Nach dem Einbau einer neuen Heizungsanlage ist in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten ein hydraulischer Abgleich durchzuführen (§ 60c Abs. 1 GModG). Die frühere Austauschpflicht für Heizkessel nach 30 Betriebsjahren (§ 72 GEG a. F.) ist seit dem 29.07.2026 entfallen (BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 1 Nr. 32). |
| Heizungsprüfung und -optimierung (§ 60b GModG)Quelle: GModG § 60b (bisher GEG § 60b) | Hinweis: voraussichtlich relevant | Nach dem Gesetzeswortlaut ist bis 30.09.2027 eine Heizungsprüfung und -optimierung durch eine fachkundige Person vorgesehen (Ausnahmen und bereits erfüllte Pflichten nicht geprüft); den rechnerischen Wert einer Heizungsoptimierung zeigt Abschnitt 6 des Screening-Berichts.Für Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten sieht § 60b GModG eine Heizungsprüfung und -optimierung durch eine fachkundige Person vor: bei Einbau vor dem 01.10.2009 bis zum 30.09.2027; bei späterem Einbau, sofern die Anlage keine Wärmepumpe ist, innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau. Ausnahmen regelt § 60b GModG. Laut Angabe: 24 Wohneinheiten, Einbau 15.10.2004 – Frist nach dem Gesetzeswortlaut bis 30.09.2027. Ob die Pflicht im Einzelfall besteht oder bereits erfüllt ist, prüft EnergyLens nicht. |
| Fernablesbare Verbrauchserfassung und monatliche Verbrauchsinformation (HeizkostenV)Quelle: HeizkostenV §§ 5, 6a, 11, 12 | Hinweis: voraussichtlich relevant | Nicht fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung sind nach § 5 Abs. 3 HeizkostenV bis zum 31.12.2026 nachzurüsten oder auszutauschen (Ausnahmen: § 11); ob solche Geräte vorhanden sind, ist beim Messdienst zu klären; danach können Nutzer ihren Kostenanteil um 3 % kürzen, wenn keine fernablesbare Ausstattung installiert ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV).Bezogen auf die Brennstoffkosten dieses Gebäudes entspräche eine Kürzung von 3 % bei allen Nutzern rechnerisch rund 810 € inkl. USt pro Jahr (weitere Heizkosten nicht eingerechnet).Nach § 5 Abs. 3 HeizkostenV sind nicht fernablesbare Wärmezähler, Warmwasserzähler und Heizkostenverteiler bis zum 31.12.2026 durch fernablesbare und interoperable Geräte zu ersetzen oder nachzurüsten (Anforderungen nach § 5 Abs. 2 und 5). Ausnahmen bestehen bei technischer Unmöglichkeit oder unbilliger Härte im Einzelfall (§ 5 Abs. 3 Satz 2) sowie nach § 11 HeizkostenV (z. B. Alters- und Pflegeheime). Bis zum 01.12.2022 eingebaute fernablesbare Geräte müssen die weitergehenden Anforderungen erst nach dem 31.12.2031 erfüllen (§ 5 Abs. 4). Sind fernablesbare Geräte eingebaut, sind den Nutzern monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitzuteilen (§ 6a Abs. 1 Nr. 2, Mindestinhalt nach § 6a Abs. 2). Fehlen die vorgeschriebene Ausstattung oder diese Informationen, können Nutzer ihren Kostenanteil um 3 % kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3; nicht im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Gemeinschaft). Laut Angabe: 24 Nutzungseinheiten, zentrale Versorgung mit Erdgas. Ob Ihre Ausstattung bereits fernablesbar ist und die Informationen bereitgestellt werden, prüft EnergyLens nicht. |
| Nachrüstpflicht Dämmung der obersten Geschossdecke (§ 35 GModG)Quelle: GModG § 35 (bisher GEG § 47) | allgemeine Information | Ob die oberste Geschossdecke den Mindestwärmeschutz erfüllt, ist vor Ort zu klären; erfüllt sie ihn nicht, ist sie nach § 35 GModG so zu dämmen, dass ihr Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 W/(m²·K) nicht überschreitet (Ausnahmen nicht geprüft).Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die jährlich mindestens vier Monate auf mindestens 19 °C beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass die zugängliche oberste Geschossdecke beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum, wenn sie den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 nicht erfüllt, so gedämmt ist, dass ihr Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,24 W/(m²·K) beträgt; die Pflicht gilt auch als erfüllt, wenn stattdessen das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist (§ 35 Abs. 1 GModG, bisher § 47 GEG). Ausnahmen: Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine seit dem 01.02.2002 selbst bewohnt (Pflicht erst nach Eigentümerwechsel, Frist zwei Jahre; § 35 Abs. 3 und 4), entgegenstehende Vorschriften (§ 34 Abs. 2), Baudenkmäler (§ 105) und Befreiung bei unbilliger Härte (§ 102). Ob die oberste Geschossdecke oder das Dach den Mindestwärmeschutz erfüllt, prüft EnergyLens nicht; das klärt eine Vor-Ort-Aufnahme. |
| Nachrüstpflicht Dämmung ungedämmter Heizungs- und Warmwasserleitungen (§ 69 Abs. 2 GModG)Quelle: GModG § 69 Abs. 2 bis 4 | allgemeine Information | Bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen sind nach § 69 Abs. 2 GModG zu dämmen; der Schornsteinfeger prüft das bei der Feuerstättenschau (§ 97 GModG), eine Sichtkontrolle im Keller lässt sich vorab selbst vornehmen.Eigentümer müssen dafür sorgen, dass bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in nicht beheizten Räumen (z. B. im Keller) nach Anlage 8 GModG gedämmt sind (§ 69 Abs. 2). Bei Gebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine seit dem 01.02.2002 selbst bewohnt, gilt die Pflicht erst nach einem Eigentümerwechsel (Frist zwei Jahre; § 69 Abs. 3 und 4). Bei Feuerungsanlagen prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dies im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 97 Abs. 1 Nr. 1). Ob Leitungen ungedämmt sind, prüft EnergyLens nicht. |
| Solarpflicht Berlin bei Neubau und wesentlichem Dachumbau (Solargesetz Berlin)Quelle: Solargesetz Berlin vom 05.07.2021 (GVBl. S. 837), §§ 2–5, 7 | allgemeine Information | Bei Bestandsgebäuden kann nach dem Berliner Solargesetz bei einem wesentlichen Dachumbau eine Pflicht zur Solaranlage entstehen (Voraussetzungen und Umfang nicht geprüft); wird eine Dachsanierung geplant, ist vorab zu klären, ob sie eintritt.Das Solargesetz Berlin verpflichtet Eigentümer nicht-öffentlicher Gebäude mit mehr als 50 m² Nutzungsfläche, Photovoltaikanlagen zu installieren und zu betreiben, wenn mit der Errichtung nach dem 31.12.2022 begonnen wurde (mindestens 30 % der Bruttodachfläche) oder wenn das Dach nach dem 31.12.2022 wesentlich umgebaut wird (§ 3 Abs. 1, § 4). Ein wesentlicher Umbau liegt vor, wenn die wasserführende Schicht durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grundständige Dachsanierung erheblich erneuert wird (§ 2 Nr. 7); nach dem Praxisleitfaden der Senatsverwaltung ist das bei mehr als 50 % der Dachhaut der Fall. Im Bestand gilt dann: mindestens 30 % der Nettodachfläche, bei mehr als zehn Wohnungen ohne Leistungsalternative (§ 4 Abs. 2). Ausnahmen und Erfüllungsoptionen regelt § 5 (u. a. entgegenstehendes öffentliches Recht wie Denkmalschutz, technische Unmöglichkeit, ausschließliche Nordausrichtung; Solarthermie oder Photovoltaik an anderen Außenflächen), eine Befreiung bei unbilliger Härte § 7 (Antrag bei der Senatsverwaltung). Laut Angabe Baujahr 1968. Für Bestandsgebäude entsteht die Pflicht erst mit einem wesentlichen Umbau des Daches; ein geplanter Dachumbau ist im Screening nicht erfasst. Ob eine Pflicht besteht oder bereits erfüllt ist, prüft EnergyLens nicht. |
| Energieausweis-Pflicht bei Verkauf oder VermietungQuelle: GModG/GEG, Vorschriften zum Energieausweis | Hinweis: voraussichtlich relevant | Bei Verkauf oder Neuvermietung ist ein gültiger Energieausweis vorzulegen; unser Verbrauchskennwert ersetzt ihn nicht.Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung ist ein Energieausweis vorzulegen; ausstellen dürfen ihn nur dazu berechtigte Personen. Relevant bei Verkauf oder Neuvermietung; es gibt gesetzliche Ausnahmen (z. B. Baudenkmäler). Ob eine Pflicht besteht, prüft EnergyLens nicht. |
| Gebäudedaten für ESRS (E1-5, E1-6)Quelle: ESRS E1 (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) | Daten vorhanden | Der Screening-Bericht nennt in Abschnitt 2 Gebäudedaten als Eingangswerte für ESRS E1-5 und E1-6, ohne Aussage zur Berichtspflicht; die Werte enthalten nur CO₂ (CH₄ und N₂O fehlen), E1-6 verlangt CO₂-Äquivalente.E1-5: Erdgas 233,9 MWh; Strom 13,6 MWh. E1-6: Scope 1 (direkte Emissionen) 42,4 t CO₂, Scope 2 (standortbasiert) 4,7 t CO₂ (2026). Die Intensität nach E1-6 bezieht sich auf die Nettoumsatzerlöse und ist vom berichtenden Unternehmen zu berechnen. |
Weitere Regelwerke, die nach Ihren Angaben für dieses Gebäude voraussichtlich nicht relevant sind oder auf Unternehmensebene zu prüfen wären: Effizienzklassen A–G für Nichtwohngebäude (ab 2027) und Mindestanforderungen 2030/2033 (Information); CSRD – Schwellenwerte (allgemeine Information); Unternehmenspflichten nach EnEfG / EDL-G (allgemeine Information); EU-Taxonomie und SFDR (allgemeine Information); ob sie im Einzelfall greifen, ist hier nicht geprüft.
| Thema | Screening-Hinweis | Erläuterung |
|---|---|---|
| Effizienzklassen A–G für Nichtwohngebäude (ab 2027) und Mindestanforderungen 2030/2033 (Information)Quelle: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), BGBl. 2026 I Nr. 226 | nach Ihren Angaben voraussichtlich nicht relevant | Betrifft Nichtwohngebäude; nach Ihren Angaben ist das Gebäude ein Wohngebäude, die Regelung daher voraussichtlich nicht relevant.Wohngebäude. |
| CSRD – Schwellenwerte (allgemeine Information)Quelle: Richtlinie (EU) 2026/470 (in Kraft seit 18.03.2026); deutsche Umsetzung ausstehend | allgemeine Information | Nach der Richtlinie (EU) 2026/470 (in Kraft seit 18.03.2026; deutsche Umsetzung ausstehend) gelten die Berichtspflichten für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450.000.000 € Nettoumsatz pro Jahr (beide Kriterien); ob Ihr Unternehmen erfasst ist, wird hier nicht geprüft, Banken oder Investoren können Gebäudedaten dennoch abfragen.Schwellenwerte laut Richtlinie: mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450.000.000 € Nettoumsatz pro Jahr (beide Kriterien). Ob Ihr Unternehmen berichtspflichtig ist, prüft EnergyLens nicht. |
| Unternehmenspflichten nach EnEfG / EDL-G (allgemeine Information)Quelle: EnEfG; EDL-G | allgemeine Information | Ob für Ihr Unternehmen Pflichten nach EnEfG oder EDL-G bestehen, hängt von Unternehmensgröße und Energieverbrauch des gesamten Unternehmens ab und wird hier nicht geprüft; dieser Bericht ist kein Energieaudit.Die Pflichten hängen vom Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens ab; nicht Teil dieses Gebäude-Screenings, nicht geprüft. |
| EU-Taxonomie und SFDR (allgemeine Information)Quelle: EU-Taxonomie-Verordnung; SFDR | allgemeine Information | Relevant vor allem für Finanzierung und Fonds; hier nicht geprüft.Nicht Teil dieses Gebäude-Screenings; nicht geprüft. |
3. Datenqualität und Grenzen des Screenings
Bewertung: hoch. Alle Energieträger vollständig; Angaben zu Fläche, Bezugsbasis (Hs/Hi), Kosten und ggf. Emissionsfaktoren des Versorgers vorhanden.
Die Hinweise sind allgemeine Informationen auf Basis der eingegebenen Daten und keine rechtliche Prüfung oder Rechtsberatung. Lassen Sie die verkündeten Gesetzestexte und mögliche Ausnahmen im Einzelfall von qualifizierten Fachleuten prüfen. Ein Energieausweis darf nur von berechtigten Ausstellern ausgestellt werden.
4. Annahmen und Quellen
| Position | Wert | Art | Quelle |
|---|---|---|---|
| Fläche (Wohnfläche) | 1.620 m² | Kundendaten | Synthetische Beispieldaten (kein reales Gebäude) |
| Verbrauch Erdgas, Datenzeitraum 05/2025–04/2026 | 233.900 kWh (Brennwert Hs) | Kundendaten | Synthetische Beispieldaten (kein reales Gebäude) |
| Emissionsfaktor Erdgas | 0,18139 kg CO₂/kWh (Brennwert Hs) | Öffentliche Quelle | EBeV 2030, Anlage 2 Teil 4 Nr. 6 (0,0558 t CO₂/GJ Hi; Hi/Hs 0,903) |
| Verbrauch Strom, Datenzeitraum 05/2025–04/2026 | 13.600 kWh | Kundendaten | Synthetische Beispieldaten (kein reales Gebäude) |
| Emissionsfaktor Strom | 0,344 kg CO₂/kWh (nächstgelegener verfügbarer Faktor: UBA 2025 (Schätzwert) – für 2026 liegt noch kein UBA-Wert vor) | Öffentliche Quelle | Umweltbundesamt (UBA), deutscher Strommix |
| Projektion Emissionsfaktor Strommix | 2025: 0,344 → 2030: 0,150 → 2045: 0,020 kg CO₂/kWh | EnergyLens-Annahme | EnergyLens-Annahme (keine externe Quelle) |
| KSG-Referenzpfad Gebäudesektor | 2020: 118 → 2030: 67 Mio. t CO₂-Äq. pro Jahr (gesetzliche Jahresemissionsmenge des Sektors, kein gebäudebezogener CO₂-Wert) | Öffentliche Quelle (bis 2030); Fortschreibung bis 2045: EnergyLens-Annahme | KSG Anlage 2a; KSG § 3 für den angenommenen Endpunkt nach 2030 |
| CO₂-Preise nach BEHG | 2021–2025: 2021: 25 · 2022: 30 · 2023: 30 · 2024: 45 · 2025: 55 €/t CO₂ netto (geltend); 2026: 55–65 €/t CO₂ netto (geltend; der Zuschlagspreis der ersten Auktion am 01.07.2026 lag bei 65 €/t; für die Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter gilt für 2026 der Mittelwert des Korridors, 60 €/t); 2027: 55–65 €/t CO₂ netto (Entwurf der 3. BEHG-Änderung, BT-Drs. 21/7869, noch nicht beschlossen; der Modellwert von 65 €/t netto ist ein Szenario) | Öffentliche Quelle | BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz); DEHSt, Meldung vom 02.07.2026 zur ersten Versteigerung (Zuschlagspreis 65 €); Meldung des Deutschen Bundestags (hib) zu 2027 |
| Zertifikatepreis nach § 4 CO2KostAufG | Zertifikatepreise: Für die Aufteilung der CO₂-Kosten gilt für 2026 der Mittelwert des Preiskorridors von 55 bis 65 €/t, also 60 €/t (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 CO2KostAufG). Für 2027 rechnen wir vorläufig mit 65 €/t; maßgeblich wird der Durchschnittspreis der Versteigerungen vom 01.07. bis 30.11.2026, den das Umweltbundesamt veröffentlicht (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 CO2KostAufG). Für die Jahre ab 2028 sind es Szenariopreise. | Öffentliche Quelle | CO2KostAufG § 4 Abs. 1 Nr. 1–3 und Abs. 2; BEHG § 10 Abs. 2 Satz 2 und 4 |
| Preisszenarien EU-ETS 2 | Szenarien in €/t CO₂ netto – niedrig: 2028: 60 · 2035: 60; zentral: 2028: 90 · 2030: 110 · 2035: 140; hoch: 2028: 130 · 2030: 160 · 2035: 210; die Szenarien sind Rechenpfade, keine Preisgrenzen (kein Preisdeckel unterstellt) | EnergyLens-Annahme | EnergyLens-Szenario; hoher Pfad auf Basis EWI Köln (2025) |
| Stufenmodell CO2KostAufG (Wohngebäude, Vermieteranteil) | < 12 kg CO₂/m² Wohnfläche pro Jahr: 0 % · < 17 kg CO₂/m² Wohnfläche pro Jahr: 10 % · < 22 kg CO₂/m² Wohnfläche pro Jahr: 20 % · < 27 kg CO₂/m² Wohnfläche pro Jahr: 30 % · < 32 kg CO₂/m² Wohnfläche pro Jahr: 40 % · < 37 kg CO₂/m² Wohnfläche pro Jahr: 50 % · < 42 kg CO₂/m² Wohnfläche pro Jahr: 60 % · < 47 kg CO₂/m² Wohnfläche pro Jahr: 70 % · < 52 kg CO₂/m² Wohnfläche pro Jahr: 80 % · ≥ 52 kg CO₂/m² Wohnfläche pro Jahr: 95 % | Öffentliche Quelle | CO2KostAufG |
| Kesselnutzungsgrad | Gas-Brennwertkessel 0,95; älterer Gaskessel 0,85; Gaskessel unbekannten Typs 0,90 (bezogen auf Heizwert Hi) | EnergyLens-Annahme | EnergyLens-Annahme (keine externe Quelle) |
| Jahresarbeitszahl (JAZ) Wärmepumpe | Voreinstellung 2,7 bei Baujahr vor 1979 oder nicht angegebenem Baujahr mit Heizkörpern (oder nicht angegebener Wärmeübergabe) und zentraler (oder nicht angegebener) Warmwasserbereitung, sonst 3,0; vom Nutzer änderbar; Sensitivität 2,5, 3,0 und 3,5 | EnergyLens-Annahme | EnergyLens-Annahme (keine externe Quelle) |
| Spezifischer PV-Ertrag | 900 kWh/kWp pro Jahr (Bandbreite 850–1.050 kWh/kWp pro Jahr) | EnergyLens-Annahme | EnergyLens-Annahme (keine externe Quelle) |
| Wirtschaftlichkeitsannahmen | Diskontierungszins 5 %; Betrachtungszeitraum 20 Jahre; Energiepreissteigerung 0 % pro Jahr | EnergyLens-Annahme | EnergyLens-Annahme (keine externe Quelle) |
Dieser Bericht ist ein Screening ohne Vor-Ort-Begehung auf Basis übermittelter bzw. veröffentlichter Verbrauchsdaten und öffentlicher Referenzwerte. Er ist kein Energieaudit nach DIN EN 16247 oder EDL-G, kein Energieausweis nach GModG, keine nach BAFA/KfW geförderte Energieberatung und keine Rechts-, Steuer-, Bewertungs- oder Anlageberatung. Alle Werte sind indikativ. Förderfähigkeit, Kosten und Einsparungen sind vor jeder Entscheidung von Fachleuten zu prüfen. EnergyLens steht in keiner Verbindung zu GRESB oder einer Behörde.
Methodik 1.1.12 · erstellt am 07.10.2026 · erstellt von Ali Mert Özdemir · B.Sc. Energy Systems Engineering (Yaşar University, Izmir) · Masterstudium Energy Management (Berlin School of Business and Innovation)